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Sylvia Klus
 · Diplom Fotodes.

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Birkenallee 16
 · 49808 Lingen
Telefon: 0591 966 17 42
e-Mail: sylvia.klus@gmx.de

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Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Steuer ID:  61/122/047/758 


 
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Urheberrecht
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Datenschutz
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Gute Bedingungen für gute Geschäfte!


Meine allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.1999)


I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.


2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)


II. Urheberrecht
 

1.Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des    Urheberrechtsgesetzes zu.


2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 


3.Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
 

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an der Fotografin.
 

5. Mit dem Erstellen von Lichtbildern von Personen, erklärt sich die auf den Lichtbildern dargestellte Person einverstanden, dass der Auftragnehmer diese Lichtbilder zu eigenen Werbezwecken, insbesondere auf Flyern, Postern, Bildern, Leinwänden im und außerhalb der Räumlichkeiten des Studios, sowie online im Internet auf den eigenen Internetseiten und Partnerseiten verwenden darf. Hiervon sind Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen, da dies der Einwilligung des Erziehungsberechtigten verlangt. Liegt eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten in Form eines Modellvertrages oder Gleichwertiges vor, so können auch Lichtbilder von Personen unter 18 Jahren veröffentlicht werden. Ein Widerruf gegen die Veröffentlichung kann jederzeit schriftlich erfolgen.


6. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
 

7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.


III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt


1.Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder  vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotografin die Endpreise inkl. MWSt. Aus.
 

2.Die Fotografin ist berechtigt, 50 % der Gesamtvergütung bereits bei Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.
 

3.Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.  Die Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
 

4.Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
 

5.Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben erfolgen. So sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing in schriftlicher Form vor, so gilt die Gestaltung des Fotografen grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 


IV. Nammensnennung

1.Veröffentlichungen sind immer mit Namensnennung (§ 13 UrhG) zu versehen, wenn  nichts anderes vereinbart worden ist.
 

2.Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
 

3. Bei Veröffentlichungen ohne Namensnennung (§ 13 UrhG), und Veröffentlichungen mit falscher Namensnennung fällt ein Honorar je Veröffentlichung an, laut aktuellen MFM-Honorarrichtlinien für Fotografen der Fünffachsatz.
 

4. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des Nutzungshonorars zu zahlen.
 

5. Honorare sind vor der Verwendung zu vereinbaren. Sie richten sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung, die anzugeben sind. Erfolgt keine Honoraranfrage durch den Besteller, wird automatisch nach jeweils geltenden Honorarsätzen berechnet. Macht der Besteller keine genauen Angaben zur Nutzung, so wird ein Pauschalhonorar angesetzt.


V. Haftung


1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 

2. Die Fotografin verwahrt die Negative sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt sie den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
 

3.Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
 

4.Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.


VI. Nebenpflichten


1.Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
 

1.Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann die Fotografin, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
 

2. Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Fotografin vorbehalten.


3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
 

4. Bei einer Stornierung oder Verschiebung bereits gebuchter und vereinbarter Fototermine sind 75 % des vereinbarten Honorars zu zahlen. Entsteht dem Auftragnehmer durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits vereinbarten Fototermins weitere Kosten ( z.B. Stornogebühren durch Locationmieten ), so sind diese zu ersetzen. In Ausnahmefällen kann der zu zahlende Wert des Honorars gegen einen Wertgutschein erstattet werden. Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


VIII. Digitale Fotografie
 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.


IX. Nutzung und Verbreitung


1. Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.
 

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und auf Datenträgern und Geräten, die zur    öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
 

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
 

4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


X. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
 

© Sylvia Klus. Alle Rechte vorbehalten.

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